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Anmerkung des Autors: Text entnommen aus: Samuel Gladding, Counseling Psychology. Übersetzung aus dem Englischen - A. Mozhaev Ethische Standards der American Counseling Association Präambel Die American Counseling Association ist eine Bildungs-, Wissenschafts- und Berufsorganisation, deren Aktivitäten darauf abzielen, das Gesamtniveau der menschlichen Entwicklung im Laufe seines Lebens zu steigern. Die Mitglieder des Vereins erkennen die Vielfalt unserer Gesellschaft an und engagieren sich für einen interkulturellen Ansatz, der die moralischen Werte, die Würde, das Potenzial und die Einzigartigkeit jedes Einzelnen unterstützt. Die Schaffung eines Ethikkodex ermöglicht es dem Verein, aktuelle und zukünftige Mitglieder auszubilden sowie diejenigen, denen sie dienen, über die Natur der ethischen Verantwortung, die von allen Mitgliedern des Vereins getragen werden muss. Dieses Dokument hat den Status eines Ethikkodex des Vereins und legt die Grundsätze fest, die das ethisch korrekte Verhalten der Vereinsmitglieder bestimmen. Alle Mitglieder der American Counseling Association sind verpflichtet, sich strikt an den Ethikkodex und die Standards der anerkannten Praxis zu halten. Der Ethikkodex dient als Grundlage für die Prüfung ethischer Beschwerden gegen Mitglieder des Vereins, Abschnitt A: BeratungsverhältnisA.1. Wohlbefinden des Kunden. Hauptverantwortung. Berater respektieren in erster Linie die Würde ihrer Klienten und fördern deren Wohlergehen.b. Konstruktives Wachstum und Entwicklung der Kunden. Berater tragen auf jede erdenkliche Weise zum Wachstum und zur Entwicklung ihrer Kunden bei und nutzen dabei alle Mittel, die ihren Interessen und ihrem Wohlergehen entsprechen. Berater sollten die Entwicklung abhängiger Beziehungen während des Beratungsprozesses nicht unterstützen.c. Planung zur Beratung. Berater entwickeln gemeinsam mit ihren Klienten individuelle, umfassende Beratungspläne, die eine angemessene Erfolgserwartung haben und den Fähigkeiten und Umständen der Klienten angemessen sind. Berater und Klienten überprüfen Beratungspläne systematisch, um deren langfristige Durchführbarkeit und Wirksamkeit sicherzustellen. Dabei wird der Grundsatz der Achtung der Wahlfreiheit der Kunden gewahrt (siehe A.Z.b).d. Einbindung der Familie. Berater erkennen an, dass die Familie im Leben der meisten Klienten eine wichtige Rolle spielt, und bemühen sich, Familienmitglieder als positive Ressource zu verstehen und bei Bedarf einzubeziehen.d. Der Bedarf an beruflicher Weiterentwicklung und Beschäftigung. Berater arbeiten mit ihren Klienten zusammen, um die Frage ihrer Beschäftigung zu lösen, und stellen sicher, dass die Art und die Bedingungen der Arbeit den allgemeinen Fähigkeiten der Klienten, den Grenzen ihrer beruflichen Kompetenz, körperlichen Einschränkungen, Charaktereigenschaften, Interessen, Begabungen, sozialen Fähigkeiten usw. entsprechen. Bildung, Niveau der allgemeinen Qualifikationen und andere relevante Merkmale und Bedürfnisse. Berater dürfen Klienten nicht in eine Situation bringen, die den Interessen oder dem Wohlergehen von Klienten, Arbeitgebern oder der Öffentlichkeit schaden könnte, und dürfen sich nicht auf ein solches Verhalten anderer einlassen. A.2, Respekt vor der Identität des Klienten. Keine Diskriminierung. Berater dulden oder tolerieren keine Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Kultur, Behinderung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Rasse, sexueller Orientierung, Familienstand oder sozialem und wirtschaftlichem Status (siehe V.5.a, V.5.b). und D.1.i)b. Respekt vor Unterschieden. Berater werden aktiv versuchen, den kulturellen Hintergrund aller Kunden zu verstehen, mit denen sie zusammenarbeiten. Dazu gehört unter anderem das Wissen darüber, wie der eigene kulturelle, ethnische und rassische Hintergrund des Beraters seine Werte und Überzeugungen über den Prozess beeinflusst.Beratung (siehe D.8 und E.2.i).A.Z. Kundenrechte. Offenheit gegenüber Kunden. Zu Beginn des Beratungsprozesses und bei Bedarf während des gesamten Prozesses informieren Berater ihre Klienten über die Ziele, Zielsetzungen, Methoden, Verfahren, Einschränkungen, potenziellen Schwierigkeiten und Vorteile der von ihnen erbrachten Dienstleistungen und stellen alle anderen notwendigen Informationen bereit. Berater ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kunden die Auswirkungen der Diagnose, den Zweck der beabsichtigten Verwendung der Tests sowie die Bedingungen für die Führung von Aufzeichnungen, die Bezahlung und die Verfahren verstehen. Kunden haben das Recht, Vertraulichkeit und eine Erläuterung der Grenzen der Vertraulichkeit zu verlangen, einschließlich einer Schulung der an der Dienstleistung beteiligten Vorgesetzten und/oder des Teams. Klienten haben das Recht, spezifische Informationen zu ihren Fallakten anzufordern, sich an der Planung der Fortsetzung der Beratung beteiligen zu lassen und können empfohlene Leistungen ablehnen und die Konsequenzen einer solchen Ablehnung in Kauf nehmen (siehe E.5.a und G.2).b . . Wahlfreiheit. Berater geben den Klienten das Recht, frei zu entscheiden, ob sie ein Beratungsverhältnis eingehen möchten oder nicht, und zu entscheiden, welche Fachperson(en) die Beratung durchführen. Einschränkungen, die die Wahlmöglichkeiten des Kunden einschränken, müssen vollständig begründet werden (siehe A.1.c).c. Unfähigkeit zur Einwilligung. Bei der Beratung von Minderjährigen oder Personen, die nicht in der Lage sind, eine freiwillige Einwilligung nach Aufklärung zu geben, handeln Berater im besten Interesse dieser Klienten (siehe B.3).A.4. Klienten, die von anderen Fachleuten betreut werden Wenn ein Klient Dienstleistungen von einer anderen Fachkraft für psychische Gesundheit erhält, benachrichtigen Berater mit Zustimmung des Klienten diese Fachkraft und entwickeln eine klare Vereinbarung, um Missverständnisse und Konflikte für den Klienten zu vermeiden (siehe C.b.c).A. Die eigenen Bedürfnisse und Werte des Beraters. Persönliche Bedürfnisse. In einer Beratungsbeziehung erkennen Berater die engen Beziehungen, die sie zu Klienten haben, und ihre Pflichten ihnen gegenüber im Rahmen der Beratungsbeziehung an, wahren Respekt gegenüber Klienten und vermeiden Handlungen, die darauf abzielen, ihre eigenen persönlichen Bedürfnisse auf Kosten der Klienten zu befriedigen.b. Persönliche moralische Werte. Berater sind sich ihrer eigenen moralischen Werte, Einstellungen, Überzeugungen und Verhaltensweisen bewusst, verstehen, wie diese in anderen Gesellschaften gelten, und vermeiden es, Klienten ihre Werte aufzuzwingen (siehe Frage 5.a).A.6. Doppelte Beziehungen. Vermeiden Sie es, wann immer möglich. Berater sind sich ihrer Machtstellung gegenüber Kunden bewusst und vermeiden es, das Vertrauen und die Abhängigkeit der Kunden auszunutzen. Berater unternehmen alle Anstrengungen, um ambivalente Beziehungen zu Klienten zu vermeiden, die die Unparteilichkeit des professionellen Urteils beeinträchtigen oder das Risiko einer Schädigung der Klienten erhöhen könnten. Beispiele für solche Beziehungen sind unter anderem familiäre, soziale, finanzielle, geschäftliche oder enge persönliche Beziehungen zu Kunden. In Fällen, in denen Ambivalenz nicht vermieden werden kann, treffen Berater geeignete professionelle Vorkehrungen, wie z. B. Einwilligung nach Aufklärung, Konsultation, Supervision und Dokumentation, um sicherzustellen, dass die Objektivität des Urteils gewahrt bleibt und Ausbeutung vermieden wird (siehe E 1.b),b. Dienstalters-/Unterordnungsverhältnisse. Berater akzeptieren keine Personen als Kunden, mit denen sie in einer Verwaltungs-, Aufsichts- oder Bewertungsbeziehung stehen, die ein Dienstalter oder eine Unterordnung impliziert.A.7. Sexuelle Beziehungen mit einem Kunden. Aktuelle Kunden. Berater gehen keinerlei sexuelle Beziehungen mit Klienten ein und beraten keine Menschen, mit denen sie sexuelle Beziehungen hatten.b. Ehemalige Kunden. Berater sind es nichtfür mindestens zwei Jahre nach Beendigung der Beratungsbeziehung sexuelle Beziehungen mit ehemaligen Klienten eingehen. Berater, die eine solche Beziehung zwei (oder mehr) Jahre nach Abschluss der Beratung eingehen, müssen diese sorgfältig prüfen und nachweisen, dass die Beziehung nicht ausbeuterisch ist. Berater stützen ihre Aussagen auf Faktoren wie die Dauer der Beratung, die seit der Beratung vergangene Zeit, die Umstände des Abschlusses der Beratung, die persönliche Vorgeschichte und den Geisteszustand des Klienten, nachteilige Auswirkungen auf den Klienten und darauf, ob der Berater gehandelt hat mit der Absicht, nach Beendigung der Beratung sexuelle Beziehungen mit dem Klienten aufzunehmen. Mehrere Klienten: Wenn Berater vereinbaren, Beratungsleistungen für zwei oder mehr miteinander verwandte Personen zu erbringen (z. B. Ehemann und Ehefrau oder Eltern und Kinder), legen sie zu Beginn fest, wer die Klienten sind und welche Art von Beziehung der Berater zu ihnen hat jede beteiligte Person wird sein. Wenn sich abzeichnet, dass Berater mit der Wahrnehmung von Verantwortlichkeiten beauftragt werden, die möglicherweise zu Konflikten führen könnten, werden sie diese Verantwortlichkeiten klären, verhandeln oder gegebenenfalls darauf verzichten (siehe B.2 und B.4.d).A.9 . Gruppenarbeit. Auswahl der Teilnehmer. Berater wählen potenzielle Teilnehmer für eine Gruppenberatung oder -therapie sorgfältig aus. Berater wählen so weit wie möglich Teilnehmer aus, deren Bedürfnisse und Ziele mit den Zielen der Gruppe vereinbar sind, die den Prozess der Gruppenentwicklung nicht verlangsamen und deren Wohlbefinden durch die Teilnahme an der Gruppenarbeit nicht beeinträchtigt wird.b. Kundenschutz. In Gruppenarbeitsumgebungen treffen Berater alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen, um Klienten vor physischen oder psychischen Schäden zu schützen.A.10. Bezahlung von Dienstleistungen und Tauschbeziehungen {siehe. G.Z.aiG.Z.b)a. Gegenseitiges Verständnis erreichen. Bereits vor Beginn der Beratung erläutern die Berater den Klienten ausführlich alle finanziellen Konditionen, die mit professionellen Dienstleistungen verbunden sind, einschließlich der Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder die Anwendung rechtlicher Sanktionen gegen Säumige (A.P.c).b. Begründung der Gebühren. Bei der Begründung der Honorare für professionelle Beratungsleistungen berücksichtigen Berater die finanzielle Situation und den Standort des Kunden. Für den Fall, dass ein angemessenes Zahlungssystem für den Kunden nicht akzeptabel ist, wird versucht, dazu beizutragen, ähnliche Dienstleistungen zu einem akzeptablen Preis zu finden (siehe A.10.d, G.Z.a, G.Z.b).c. Unerwünschtheit von Tauschbeziehungen. Berater nehmen im Allgemeinen keine Waren oder Dienstleistungen von Kunden als Bezahlung für Beratungsleistungen an, da diese Zahlungsform ein echtes Potenzial für Konflikte, Ausbeutung und Verzerrung der beruflichen Beziehung birgt. Berater können einem Tauschhandel nur dann zustimmen, wenn die Beziehung nicht ausbeuterisch ist, der Klient darauf besteht, eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegt und eine solche Vereinbarung unter Fachleuten in der Gemeinschaft üblich ist (siehe A.b.a.d). Wohltätiger Dienst. Berater leisten einen gemeinnützigen Beitrag, indem sie einen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit in Form von unentgeltlichen oder Dienstleistungen erbringen, für die eine geringe finanzielle Vergütung gewährt wird (pro bono).A.11. Abschluss der Beratung und Überweisung an einen Facharzt. Eine Ablehnung seitens der Kunden ist inakzeptabel. Berater lassen Klienten während der Beratung nicht im Stich oder vernachlässigen sie. Bei Bedarf erleichtern Berater die Erzielung akzeptabler Vereinbarungen für die Fortsetzung der Dienstleistungen (während vorübergehender Unterbrechungen wie Urlaub) und die damit verbundene Beendigung der Beziehung.b. Versäumnis, Kunden zu helfen. Wenn Berater feststellen, dass sie nicht in der Lage sind, professionelle Hilfe zu leistenKlienten beginnen oder beenden das Beratungsverhältnis nicht sofort. Berater sind sich der Empfehlungsmöglichkeiten bewusst und bieten Kunden entsprechende Alternativen an. Wenn Klienten die vorgeschlagene Überweisung ablehnen, müssen Berater die Beziehung beenden.c. Normaler Abschluss. In den folgenden Fällen beenden Berater das Beratungsverhältnis nach einer Einigung mit dem Klienten, wann immer dies möglich ist: 1) wenn sich herausstellt, dass der Klient keinen Nutzen mehr von der Beratung hat; 2) wenn die Dienste nicht mehr benötigt werden; 3) wenn die Beratung nicht mehr den Bedürfnissen und Interessen der Klienten entspricht; 4) wenn Kunden die festgelegte Gebühr nicht zahlen; 5) oder wenn durch die Behörde oder Einrichtung auferlegte Beschränkungen die weitere Erbringung von Beratungsleistungen verhindern (Punkte A.10.6 und B.2.g).A. 12. Anwendung der Computertechnologie. Nutzung von Computern. Wenn bei der Bereitstellung von Beratungsdiensten Computerprogramme eingesetzt werden, müssen Berater sicherstellen, dass: 1) der Klient intellektuell, emotional und körperlich in der Lage ist, die Computerprogramme zu nutzen; 2) Computerprogramme sind für die Bedürfnisse des Kunden geeignet; 3) der Kunde versteht den Zweck und die Art der Funktionsweise von Computerprogrammen; 4) Dem Kunden wird eine zusätzliche Klärung von Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung von Computerprogrammen geboten, um mögliche Missverständnisse zu korrigieren, eine unangemessene Nutzung zu erkennen und die Notwendigkeit von Folgemaßnahmen zu beurteilen. b. Erläuterung der Einschränkungen. Berater stellen sicher, dass den Klienten während des Beratungsprozesses Informationen zur Verfügung gestellt werden, die alle mit dem Einsatz von Computertechnologie verbundenen Einschränkungen hinreichend erläutern.c. Zugang zu Computerprogrammen. Bei der Erbringung von Beratungsleistungen gewähren Berater gleichberechtigten Zugang zu Computerprogrammen (siehe A.2.a).Abschnitt B: VertraulichkeitB.1. Recht auf Privatsphärea. Respekt vor der Privatsphäre. Berater respektieren das Recht ihrer Kunden auf Privatsphäre und vermeiden die illegale und unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen (siehe A.Z.a und B.b.a).b. Verzicht auf das Recht des Kunden auf Privatsphäre. Der Kunde oder sein gesetzlich anerkannter Vertreter kann auf das Recht auf Privatsphäre verzichten.c. Ausnahmen. Die allgemeine Anforderung an Berater, die Vertraulichkeit von Informationen zu wahren, gilt nicht in Fällen, in denen die Offenlegung von Informationen erforderlich ist, um eine klare und unmittelbare Gefahr für den Kunden oder andere abzuwenden, oder wenn die Offenlegung vertraulicher Informationen gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Zweifelsfall konsultieren Berater andere Spezialisten hinsichtlich der Gültigkeit der Ausnahme.d. Bei ansteckenden, unheilbaren Krankheiten hat der Berater, nachdem er Informationen erhalten hat, die bestätigen, dass der Kunde an einer Krankheit leidet, die bekanntermaßen sowohl ansteckend als auch unheilbar ist, das Recht, Informationen an einen identifizierten Dritten weiterzugeben, wenn diese Person aufgrund ihrer Beziehung zu dem Der Klient hat ein hohes Risiko, sich mit dieser Krankheit anzustecken. Vor der Offenlegung dieser Informationen muss der Berater sicherstellen, dass der Klient seine Erkrankung noch nicht einem Dritten mitgeteilt hat und nicht beabsichtigt, diese in naher Zukunft offenzulegen (siehe B.1.c und B.1.e).d. Offenlegung durch Gerichtsbeschluss. Wenn ein Gericht die Offenlegung vertraulicher Informationen ohne Zustimmung des Klienten anordnet, fordern Berater vom Gericht die Bestätigung, dass die Offenlegung nicht mit dem Ziel erforderlich ist, dem Klienten oder der Beratungsbeziehung einen potenziellen Schaden zuzufügen (siehe B.1.c).e . Minimale Offenlegung. Wenn Umstände die Offenlegung vertraulicher Informationen erfordern, werden nur die erforderlichen Informationen veröffentlicht. Kunden werden, soweit möglich, im Voraus über die Absicht informiert, vertrauliche Informationen offenzulegen. Erläuterung der Einschränkungen. Im sehrZu Beginn der Beratung und bei Bedarf während des gesamten Prozesses informieren Berater ihre Klienten über die Grenzen der Vertraulichkeit und identifizieren voraussichtliche Situationen, in denen die Vertraulichkeit gebrochen werden sollte (siehe G.2.a).h. Untergeordnete. Berater unternehmen alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Privatsphäre der Kunden und die Vertraulichkeit der ihnen unterstellten Berater, einschließlich Mitarbeiter, Auszubildende, Büroassistenten und Freiwillige, gewahrt bleiben (siehe B.1.a).i. Servicegruppen. Erfordert die Betreuung eines Mandanten eine kontinuierliche Überwachung durch eine Gruppe von Spezialisten, wird der Mandant vorab über die Existenz und Zusammensetzung einer solchen Gruppe informiert.B.2. Gruppen und Familien. Gruppenarbeit. In Gruppenarbeitsumgebungen definieren Berater klar das Konzept der Vertraulichkeit und die Parameter für den Beitritt zu einer bestimmten Gruppe, erläutern die Bedeutung der Vertraulichkeit und diskutieren die Schwierigkeiten, die mit der Wahrung der Vertraulichkeit der an der Gruppenarbeit beteiligten Personen verbunden sind. In Fällen, in denen die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann, wird dies den Gruppenmitgliedern klar mitgeteilt.b. Familienberatung. In der Familienberatung dürfen Informationen über ein Familienmitglied nicht ohne dessen Zustimmung an ein anderes Familienmitglied weitergegeben werden. Berater wahren das Recht auf Privatsphäre jedes Familienmitglieds (siehe A.8, B.Z und B.4.d).B.Z. Minderjährige oder inkompetente Klienten Bei der Beratung von Minderjährigen oder Personen, die nicht in der Lage sind, eine freiwillige, informierte Einwilligung zu geben, können Eltern oder Erziehungsberechtigte in angemessener Weise in den Beratungsprozess einbezogen werden. Berater handeln mit größtmöglichem Respekt für die Interessen ihrer Kunden und ergreifen alle Maßnahmen, um deren Vertraulichkeit zu wahren (siehe A.3.c).B.4. Aufzeichnungen. Eine notwendige Voraussetzung für die Führung von Aufzeichnungen. Berater müssen Aufzeichnungen führen und aufbewahren, die für die Erbringung professioneller Dienstleistungen für ihre Kunden erforderlich sind und die gesetzlich, institutionell oder behördlich vorgeschrieben sind.b. Vertraulichkeit der Aufzeichnungen. Berater sind dafür verantwortlich, die Sicherheit und Vertraulichkeit aller Aufzeichnungen von Beratungssitzungen zu wahren, die sie anfertigen, aufbewahren, übertragen oder vernichten, unabhängig davon, ob sie auf Papier, auf Tonband, auf einem Computer oder in einer anderen Form gespeichert sind (siehe . B.1.a). .C. Erlaubnis zum Aufzeichnen oder Beobachten. Vor der elektronischen Aufzeichnung oder Beobachtung von Beratungsgesprächen muss der Berater die Erlaubnis des Klienten einholen (siehe A.3.a).d. Kundenzugriff auf Datensätze. Berater erkennen an, dass Aufzeichnungen von Beratungssitzungen zum Nutzen der Klienten aufbewahrt werden, und gewähren daher Zugang zu Aufzeichnungen und Kopien von Aufzeichnungen, wenn berechtigte Klienten dies wünschen und wenn die Aufzeichnungen keine Informationen enthalten, die für Klienten irreführend oder schädlich sein könnten. In Situationen, in denen mehrere Mandanten beteiligt sind (kollektiv), ist der Zugriff auf die Akten auf diejenigen Teile davon beschränkt, die keine vertraulichen Informationen über andere Mandanten enthalten (siehe A.8, B.1.a, B.2.b). . D. Offenlegung oder Übertragung von Aufzeichnungen. Um Aufzeichnungen an Dritte weiterzugeben oder rechtmäßig offenzulegen, müssen Berater eine schriftliche Genehmigung des Kunden einholen, es sei denn, sie unterliegen den in Abschnitt B.1 aufgeführten Vertraulichkeitsausnahmen. Berater sollten bestimmte Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass der Empfänger der Aufzeichnungen den vertraulichen Charakter der Aufzeichnungen versteht.B.5. Forschung und Lehre. Anforderung der Anonymität der Forschungsteilnehmer. Bei der Nutzung der im Rahmen des Beratungsprozesses gewonnenen Daten für Zwecke der Lehre, Forschung oder Veröffentlichung ist die Offenlegung der Informationen in einer Form erforderlich, die die Anonymität der Teilnehmer gewährleistet (siehe BL.g und Zh.Z.g).b. Kundenidentifikationsvereinbarung. Die Nennung des Kunden in der Präsentation oder Veröffentlichung ist zulässignur, wenn der Auftraggeber mit dem Material vertraut ist und der Präsentation oder Veröffentlichung zustimmt (siehe Zh.Z.d).B.6. Beratunga. Respekt vor der Privatsphäre. Die im Rahmen der Beratung erlangten Informationen werden zu beruflichen Zwecken nur mit Personen besprochen, die in direktem Zusammenhang mit dem Fall stehen. Informationen, die für die Zwecke der Beratung relevant sind, werden in schriftlicher und mündlicher Form dargelegt, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die Identität des Kunden zu schützen und eine unangemessene Verletzung der Privatsphäre zu vermeiden.b. Zusammenarbeit mit Agenturen. Vor der Übermittlung von Informationen ergreifen Berater Maßnahmen, um sicherzustellen, dass andere Agenturen, die die Kunden des Beraters betreuen, bestimmte Richtlinien einhalten, die die Vertraulichkeit der Informationen wirksam schützen. Abschnitt B: Berufliche Verantwortung8.1. Kenntnis der Standards Berater müssen den Ethikkodex und die Praxisstandards lesen, verstehen und einhalten.8.2. Fachkompetenza. Grenzen der Kompetenz. Berater üben ihre Tätigkeit nur im Rahmen ihrer Kompetenz aus, die durch Ausbildung, Berufsausbildung, Praktikum, Berufsabschlüsse und einschlägige Berufserfahrung bestimmt wird. Berater zeigen ein Engagement für die Entwicklung des Wissens, des persönlichen Bewusstseins, der Sensibilität und der Fähigkeiten, die für die Arbeit mit Klienten aus verschiedenen Bevölkerungsgruppen erforderlich sind.b. Neue Praxisfelder. Berater beginnen ihre Arbeit in einer neuen Richtung erst nach entsprechender Ausbildung, Schulung und Arbeit unter der Aufsicht eines Vorgesetzten. Während Berater Fähigkeiten in einem neuen Spezialgebiet entwickeln, ergreifen sie Maßnahmen, um die Kompetenz in ihrer Arbeit sicherzustellen und andere vor möglichen Schäden zu schützen.c. Fachliche Eignung. Berater werden nur für Positionen eingestellt, für die sie über eine entsprechende Ausbildung, praktische Ausbildung, betreute Erfahrung, Staats- oder Staatsdiplom und ausreichende Berufserfahrung verfügen. Berater stellen nur qualifizierte und kompetente Personen für professionelle Beratungspositionen ein.d. Leistungsüberwachung. Berater überwachen kontinuierlich die Wirksamkeit ihrer beruflichen Praxis und ergreifen bei Bedarf Maßnahmen zu deren Verbesserung. In der Privatpraxis unternehmen Berater angemessene Schritte, um von Kollegen Feedback zu ihrer Arbeit einzuholen und ihre Wirksamkeit als Berater zu bewerten. Ethische Beratung. Berater ergreifen angemessene Schritte, um andere Berater oder verwandte Fachleute zu konsultieren, wenn Fragen zu ihren ethischen Verpflichtungen oder ihrer beruflichen Praxis auftreten (siehe 3.1).e. Weiterbildung. Berater erkennen die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Weiterbildung an, um ein akzeptables Maß an Kenntnis aktueller wissenschaftlicher und beruflicher Informationen in ihrem Tätigkeitsbereich aufrechtzuerhalten. Sie ergreifen Maßnahmen, um die Kompetenz in den von ihnen verwendeten Fähigkeiten aufrechtzuerhalten. Sie sind bereit, neue Techniken zu beherrschen und zu lernen, bereits bekannte Techniken auf verschiedene und/oder spezielle Bevölkerungsgruppen anzuwenden, mit denen sie arbeiten. Schaden verursacht. Berater bieten oder nehmen keine professionellen Dienstleistungen an, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ihre körperlichen, geistigen oder emotionalen Probleme dem Klienten oder anderen Schaden zufügen. Sie achten auf Anzeichen, die auf Schäden hinweisen, suchen Hilfe bei der Lösung von Problemen und schränken, wenn nötig, ihre beruflichen Verpflichtungen ein, suspendieren sie oder beenden sie (siehe A.11.e).B.3. Werbung und Kundengewinnung. Werbegenauigkeit.Es gibt keine Beschränkungen für Berater, die für ihre Aktivitäten werben, mit Ausnahme derjenigen, die speziell darauf abzielen, die Öffentlichkeit vor Irreführung zu schützen. Berater bewerben oder repräsentieren ihre Dienstleistungen gegenüber der Öffentlichkeit, indem sie ihre Qualifikationen korrekt angeben und keine Falschdarstellungen, Falschdarstellungen, Täuschungen oder Betrug vornehmen. Berater dürfen nur ihren höchsten Abschluss in Beratung oder einem verwandten Hauptfach an einer Hochschule oder Universität bewerben, die zum Zeitpunkt der Verleihung des Abschlusses von einer der vom Council for Graduate Accreditation anerkannten regionalen Akkreditierungsstellen akkreditiert war.b. Empfehlungen. Berater, die Empfehlungen nutzen, bitten diese nicht von Kunden oder anderen, die aufgrund ihrer besonderen Umstände möglicherweise empfindlich auf unzulässige Einflussnahme reagieren.c. Aussagen anderer Personen. Berater unternehmen angemessene Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Aussagen anderer über sie oder den Beraterberuf zutreffend sind.d. Nutzung der offiziellen Position zur Rekrutierung von Klienten für eine Privatpraxis. Berater nutzen ihren Dienstort oder ihre Zugehörigkeit zu einer Institution nicht dazu, Klienten, Praktikanten oder Berater für ihre Privatpraxis anzuwerben oder zu gewinnen (siehe V.Z.d).d. Werbung für Ihre Produkte und Schulungen. Berater, die berufsbezogene Produkte entwickeln oder Verhaltensseminare oder Schulungen durchführen, stellen sicher, dass die Werbung für diese Produkte oder Schulungsergebnisse korrekt ist und den Verbrauchern ausreichende Informationen bietet, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können. Denen, die bedient werden, seine Dienste aufzwingen. Berater nutzen Beratungs-, Lehr-, Schulungs- oder Aufsichtsbeziehungen nicht, um Produkte oder Lernergebnisse in einer Weise durchzusetzen, die Menschen irreführt oder unangemessenen Einfluss auf möglicherweise gefährdete Personen ausübt. Berater können Lehrbücher, deren Autoren sie sind, zu Schulungszwecken nutzen. Mitwirkung an der Arbeit von Berufsverbänden. Berater beteiligen sich aktiv an Aktivitäten lokaler, staatlicher und lokaler Verbände, die die Entwicklung und Verbesserung der Beratung fördern. B.4. Diplome Deklarierte Diplome. Berater deklarieren oder listen nur die beruflichen Qualifikationen auf, über die sie verfügen, und sind verpflichtet, alle bekannten Ungenauigkeiten in der Präsentation ihrer Qualifikationen durch andere zu korrigieren. Zu den beruflichen Qualifikationen gehören Diplome in der Beratung oder verwandten Bereichen der psychischen Gesundheit, Diplome von akkreditierten Schulungen, nationale Freiwilligenzertifizierungen, Zertifizierungen und Lizenzen von Regierungsbehörden, ACA-Berufsqualifikationen oder alle anderen Qualifikationen, die Fachwissen oder Erfahrung in der Beratung öffentlich bescheinigen könnten. Professionelle Mitgliedschaft in der ASA. Professionelle Mitglieder der ASA können ihren ASA-Mitgliedsstatus der Öffentlichkeit bekannt geben. Ordentliche Mitglieder dürfen ihre ASA-Mitgliedschaft nicht in einer Weise bewerben, die darauf hindeutet, dass sie zertifizierte Berater sind.c. Grundsätze zur Verwendung von Diplomen. Berater befolgen die Richtlinien für die Verwendung von Referenzen, die von den vergebenden Organisationen festgelegt wurden.d. Falsche Angaben zu Diplomen. Berater messen ihren Qualifikationen keinen größeren Wert bei, als diese tatsächlich darstellen, und betrachten andere Berater nicht als unqualifiziert, weil sie nicht über bestimmte Qualifikationen verfügen.d. In anderen Fachgebieten erworbene Doktorgrade. Berater, die über einen Master-Abschluss in Beratung oder einem eng verwandten Bereich der psychischen Gesundheit verfügen, aber über einen Doktortitel in einem anderen Fachgebiet als Beratung verfügen, verwenden den Titel nicht„Ärzte“ in ihrer Praxis und geben ihren Doktorgrad nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit oder ihrem Beraterstatus öffentlich bekannt.B.5. Verantwortung gegenüber der Gesellschaft. Keine Diskriminierung. Berater diskriminieren Kunden, Studenten oder Auszubildende nicht, indem sie sie aufgrund von Alter, Hautfarbe, Kultur, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung, Geschlecht, Rasse, Religion, sexueller Orientierung, sozioökonomischem Status oder aus anderen Gründen negativ beeinflussen (siehe 2.a ).B. Sexuelle Belästigung. Berater dulden keine sexuelle Belästigung. Unter sexueller Belästigung versteht man sexuelle Forderungen, körperliche Annäherungsversuche sowie verbale oder nonverbale Verhaltensweisen, die offenkundig sexueller Natur sind und im Zusammenhang mit einer beruflichen oder beratenden Tätigkeit auftreten. Darüber hinaus ist sexuelle Belästigung erstens unerwünscht, beleidigend und schafft ein äußerst negatives Umfeld am Arbeitsplatz (und Berater sind sich dessen bewusst oder werden darüber informiert); zweitens ist die Strafe so schwerwiegend oder intensiv, dass sie der verfolgten Person in diesem Fall Kummer bereitet. Sexuelle Belästigung kann aus einer einzigen intensiven oder schwerwiegenden Handlung oder aus mehreren andauernden oder andauernden Handlungen bestehen.c. Mitteilungen an Dritte. Berater müssen in der Kommunikation über ihre berufliche Tätigkeit und in der Urteilsbildung gegenüber Dritten, einschließlich Gerichten, Krankenversicherungsgesellschaften, Empfängern von Bewertungsberichten und anderen, korrekt, ehrlich und objektiv sein (siehe B. 1.g).d. Präsentationen in den Medien. Wenn Berater eine Botschaft oder einen Kommentar durch öffentliche Vorträge, Demonstrationen, Radio- oder Fernsehsendungen, aufgezeichnete Tonbänder, gedruckte Artikel, per Post verschicktes Material oder andere Medien veröffentlichen, treffen sie angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass: 1) die Aussagen auf geeigneter Fachliteratur basieren Beratung und praktische Berufserfahrung; 2) die Aussagen stimmen in jeder Hinsicht mit dem Ethikkodex und den Praxisstandards überein; 3) Informationsempfänger haben keinen Anlass zu der Annahme, dass ein professionelles Beratungsverhältnis begründet wurde (siehe B.6.b).d. Illegale Einkünfte. Berater dürfen ihre berufliche Position nicht nutzen, um unrechtmäßige persönliche Vorteile, sexuelle Gefälligkeiten, unfaire Vorteile oder unverdiente Einkünfte oder Dienstleistungen zu erbitten oder zu erhalten (siehe C.3.d).C.6. Verantwortung gegenüber anderen Fachkräften. Unterschiedliche Ansätze. Berater respektieren unterschiedliche Ansätze professioneller Beratung, die sich von ihren eigenen unterscheiden. Berater sind sich der Traditionen und Erfahrungen anderer Berufsgruppen, mit denen sie interagieren, bewusst und berücksichtigen diese.b. Persönliche öffentliche Äußerungen. Bei persönlichen öffentlichen Äußerungen stellen Berater klar, dass sie in ihrem eigenen Namen sprechen und nicht im Namen aller Berater oder des Berufsstandes (siehe C.5.d).c. Kunden, die von anderen Fachleuten betreut werden. Wenn Berater erfahren, dass ihre Klienten in einer beruflichen Beziehung zu einer anderen Fachkraft für psychische Gesundheit stehen, bitten sie den Klienten um eine Bestätigung, dass er die andere Fachkraft benachrichtigt hat, und versuchen, eine positive, kooperative berufliche Beziehung aufzubauen (siehe Abschnitt A.4). D: Beziehungen zu anderen SpezialistenG.1. Beziehungen zu Unternehmern und Mitarbeiterna. Definition der Verantwortlichkeiten. Berater definieren und beschreiben ihren Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Parameter und Ebenen ihrer beruflichen Verantwortung.b. Vereinbarungen. Berater treffen Kooperationsvereinbarungen mit Vorgesetzten, Kollegen und Untergebenen, die die Beziehungen regelnBeratung oder Klinik, die sich mit Fragen der Vertraulichkeit, der strikten Einhaltung professioneller Standards, der Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Material, der Pflege und Verbreitung aufgezeichneter Informationen, der Arbeitsbelastung und der Aufzeichnungskapazität befasst. Im Einzelfall werden Kooperationsvereinbarungen geklärt und den betroffenen Personen zur Kenntnis gebracht.c. Schädliche Bedingungen. Berater warnen ihre Arbeitgeber vor Bedingungen, die die Erfüllung der beruflichen Pflichten des Beraters möglicherweise stören oder beeinträchtigen oder deren Wirksamkeit einschränken können.d. Grad. Berater unterliegen regelmäßig einer professionellen Prüfung und Bewertung durch einen Vorgesetzten oder einen entsprechenden Vertreter des Unternehmers.d. Ausbildung am Arbeitsplatz. Berater sind für ihre kontinuierliche Weiterentwicklung und die ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Ziele. Berater halten ihre Mitarbeiter über Ziele und Programme auf dem Laufenden. Aktivitätsstil. Berater bilden einen Tätigkeitsstil für das Personal und die gesamte Agentur, bei dem die Rechte und das Wohlergehen jedes einzelnen Mitarbeiters und Verbrauchers der Dienstleistungen der Agentur respektiert und geschätzt werden. Berater sind bestrebt, ein Höchstmaß an professionellem Service aufrechtzuerhalten.h. Auswahl und Ernennung von Personal. Berater wählen einen Stab kompetenter Mitarbeiter aus und weisen ihnen entsprechend ihrer Qualifikation und Erfahrung Verantwortlichkeiten zu.i. Diskriminierung. Berater sowie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer tolerieren oder dulden keine unmenschlichen, verbotenen oder unfairen Praktiken (einschließlich Vorurteile aufgrund von Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Rasse, kultureller, ethnischer, religiöser Zugehörigkeit, Behinderung, sexueller Orientierung oder sozioökonomischem Status). bei Einstellung, Beförderung oder Ausbildung (siehe A.2.a und B.5.b).k. Professionelles Verhalten. Berater sind sowohl gegenüber Kunden als auch gegenüber der Agentur oder Institution, in der Dienstleistungen erbracht werden, für die Einhaltung hoher Standards professionellen Verhaltens verantwortlich. Ausbeuterische Beziehungen. Berater gehen keine ausbeuterischen Beziehungen zu Personen ein, über die sie im Rahmen ihrer Aufsichts-, Bewertungs- oder Schulungsfunktionen Kontrolle oder Macht haben.m. Unternehmerpolitik. Die Anstellung bei einer Agentur oder Institution setzt voraus, dass die Berater mit deren allgemeinen Richtlinien und Grundsätzen einverstanden sind. Berater streben danach, mit Unternehmern eine Einigung über akzeptable Verhaltensstandards zu erzielen, die Änderungen in den Richtlinien der Institution ermöglichen, die das Wachstum und die Entwicklung der Kunden fördern. D.2. Beratung (siehe B.6)a. Beratung als Wahl. Berater können sich hinsichtlich ihrer Kunden auch für die Beratung mit anderen fachlich qualifizierten Personen entscheiden. Bei der Auswahl von Fachberatern achten Berater darauf, den Fachberater nicht in eine Interessenkonfliktsituation zu bringen, die den Fachberater daran hindern würde, in Bezug auf die Bemühungen des Beraters, dem Kunden zu helfen, objektiv zu bleiben. Wenn Berater im Laufe ihrer Arbeit in eine Situation geraten, die diesen Beratungsstandard beeinträchtigt, konsultieren sie nach Möglichkeit andere Fachleute, um akzeptable Alternativen zu prüfen.b. Kompetenz eines Fachberaters. Berater sind davon überzeugt, dass sie oder die Organisation, die sie vertreten, über die erforderlichen Fähigkeiten und Ressourcen verfügen, um die Art der erforderlichen Beratungsdienste bereitzustellen, und dass Empfehlungsmöglichkeiten verfügbar sind.c. Gegenseitiges Verständnis mit Kunden. Bei der Durchführung einer Beratung versuchen Berater gemeinsam mit ihren Klienten, ein klares Verständnis der Problemstellung, des Zwecks der Änderung und der erwarteten Reihenfolge der gewählten Maßnahmen zu erlangen.Interventionen.g. Ziele des Fachberaters. Im Beratungsprozess entstehen Beziehungen, in denen die Anpassungsfähigkeit des Klienten und das Wachstum seiner Selbständigkeit systematisch gefördert und gefördert werden (siehe A.1.6). Zahlung pro Kunde. Entgegennahme von Honoraren von Agenturkunden. Berater erheben keine Gebühren für Dienstleistungen oder sonstige Vergütungen von Personen, die über die Agentur oder Institution, in der der Berater tätig ist, für den Erhalt solcher Dienstleistungen registriert sind. Die Richtlinien privater Agenturen können eine ausdrückliche Bestimmung für ihre Kunden enthalten, die Beratungsdienste von ihren Mitarbeitern in einer Privatpraxis in Anspruch zu nehmen. In solchen Fällen sollten Klienten über die anderen Möglichkeiten informiert werden, die ihnen bei der Inanspruchnahme privater Beratungsdienste zur Verfügung stehen (siehe A.10.a, A.11.6 und B.3.d).b. Bezahlung für Wegbeschreibungen. Berater akzeptieren keine Zahlungen von anderen Fachleuten für die Vermittlung von Kunden an sie. D, 4, Bedingungen für die Vergabe von Unteraufträgen Wenn Berater als Subunternehmer für die Erbringung von Beratungsdiensten an Dritte arbeiten, sind sie verpflichtet, Kunden über die Vertraulichkeitsbeschränkungen zu informieren, die die Organisation möglicherweise auferlegt Berater bei der Beratung von Kunden. Die Grenzen einer solchen Vertraulichkeit werden üblicherweise in den ersten Beratungsgesprächen besprochen (siehe B.1.e und B.e). Abschnitt E: Beurteilung, psychologische Messung und InterpretationE.1. Allgemeine Fragena. Bewertungsmethoden. Das Hauptziel der pädagogischen und psychologischen Beurteilung besteht darin, objektive Messwerte zu erhalten, die sowohl in relativer als auch in absoluter Hinsicht leicht zu interpretieren sind. Berater glauben, dass die Aussagen in diesem Abschnitt für eine Reihe von Bewertungsmethoden gelten, einschließlich Test- und Nicht-Testmethoden zur Informationserhebung.b. Wohlbefinden des Kunden. Berater fördern das Wohlergehen und die Interessen des Klienten bei der Entwicklung, Veröffentlichung und Nutzung pädagogischer und psychologischer Beurteilungsmethoden. Sie lassen nicht zu, dass die Ergebnisse der Bewertung und Interpretation missbraucht werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass andere die mit diesen Methoden gewonnenen Informationen missbrauchen. Sie respektieren das Recht des Kunden, die Ergebnisse der Bewertung, Interpretation und Grundlage für Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu kennen.E.2. Kompetenz in der Testanwendung und -interpretation. Grenzen der Kompetenz. Berater erkennen die Grenzen ihrer Kompetenz und führen nur die Prüf- und Beurteilungsleistungen durch, für die sie ausgebildet wurden. Sie sind mit den Konzepten von Zuverlässigkeit, Validität, Datennormalisierung, Messfehler und den Anwendungsbedingungen der verwendeten Methodik vertraut. Berater, die Computerinterpretationen von Testergebnissen verwenden, untersuchen zunächst die Art der gemessenen Variablen und die Merkmale der verwendeten Methoden. Berater ergreifen die notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass psychologische Beurteilungstechniken von den Personen, die unter ihrer Aufsicht arbeiten, angemessen genutzt werden.b. Angemessene Nutzung. Die Berater sind für die angemessene Verwaltung, Verarbeitung, Interpretation und Nutzung der Bewertungsmethoden verantwortlich, unabhängig davon, ob sie diese Testdaten selbst verarbeiten und interpretieren oder Computer oder andere Mittel verwenden.c. Entscheidungen basierend auf Ergebnissen. Berater sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Entscheidungen über Personen oder politische Entscheidungen, die als Ergebnis von Bewertungen getroffen werden, auf einem fundierten Verständnis pädagogischer und psychologischer Indikatoren basieren, einschließlich Kriterien für Gültigkeit, Testvalidität und Prinzipien der Testentwicklung und -verwendung.d. Genaue Informationen. Berater liefern genaue Informationen und vermeiden falsche Aussagen oder Konzepte in ihren Aussagen zu Bewertungsmethoden und -techniken. Dabei wird besonders darauf geachtet, unbegründete Konnotationen zu vermeidenBegriffe wie IQ und Abschlussnoten (siehe B.5.c).D.Z. Einverständniserklärung. Erklärung für Kunden. Bevor eine Bewertung durchgeführt wird, erläutern Berater die Art und den Zweck der Bewertung sowie die Verwendung der Ergebnisse in einer Sprache, die der Kunde (oder eine andere gesetzlich befugte Person auf Seiten des Kunden) versteht, sofern keine ausdrückliche Ausnahme von dieser Regel besteht wurde im Vorhinein vereinbart. Unabhängig davon, ob die Verarbeitung und Interpretation der Ergebnisse durch Berater, Assistenten, Computer oder auf andere Weise erfolgt, unternehmen Berater die notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass dem Kunden angemessene Erklärungen gegeben werden.b. Empfänger der Ergebnisse. Bei der Übermittlung der Testergebnisse werden das Wohlergehen der Testteilnehmer, klares Verständnis und vorherige Zustimmung berücksichtigt. Berater begleiten jede Nachricht über die Ergebnisse von Einzel- oder Gruppentests mit einer genauen und angemessenen Interpretation (siehe B.1.a und B.5.c).D.4. Weitergabe von Informationen an kompetente Spezialisten. Missbrauch von Ergebnissen. Berater dürfen Bewertungsergebnisse, einschließlich Testergebnisse und deren Interpretation, nicht missbrauchen und müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um einen Missbrauch der Ergebnisse durch andere zu verhindern (siehe B.5.c).b. Übertragung von Rohdaten. Berater geben Daten (z. B. Protokolle, Notizen aus Beratungen oder Interviews, Fragebögen), die den Klienten identifizieren, in der Regel nur mit der Einwilligung des Klienten oder seines gesetzlichen Vertreters weiter. Solche Daten werden in der Regel nur an Personen weitergegeben, die von den Beratern als kompetent für die Interpretation der Daten anerkannt werden (siehe B.1.a).E.5. Richtige Diagnose psychischer Störungen. Richtige Diagnose. Berater gehen bei der Diagnose psychischer Störungen besonders vorsichtig vor. Bewertungsmethoden (einschließlich persönlicher Interviews), die verwendet werden, um die Art der Hilfe zu bestimmen, die ein Klient benötigt (z. B. Therapieschwerpunkt, Art der Therapie oder empfohlene Zusatzbehandlung), werden sorgfältig ausgewählt und nur bestimmungsgemäß verwendet (siehe A.3.a und B .5. c).b. Berücksichtigung kultureller Besonderheiten. Berater erkennen an, dass der kulturelle Hintergrund die Art und Weise beeinflusst, wie Klienten Probleme identifizieren. Bei der Diagnose psychischer Störungen werden die sozioökonomischen und kulturellen Erfahrungen der Klienten berücksichtigt. Testauswahl. Rechtmäßigkeit der Methodenanwendung. Bei der Auswahl von Tests für den Einsatz in einer bestimmten Situation oder bei einem bestimmten Klienten berücksichtigen Berater sorgfältig die Gültigkeit, Zuverlässigkeit, psychometrische Einschränkungen und Einsatzbedingungen der Techniken.b. Kulturell unterschiedliche Bevölkerungsgruppen. Um eine Unzulänglichkeit der Tests zu vermeiden, die durch Sozialisierung des Verhaltens oder kognitive Muster verzerrt sein könnte, sollten Berater bei der Auswahl von Tests für Populationen anderer Kulturen vorsichtig sein. E.7. Bedingungen zum Testen. Bedingungen zum Testen. Berater führen Tests unter den gleichen Bedingungen durch wie bei der Teststandardisierung. Wenn Tests unter nicht standardmäßigen Bedingungen durchgeführt werden oder während der Testsitzung ungewöhnliche Vorgänge oder Phänomene auftreten, werden diese Umstände bei der Interpretation vermerkt und die Ergebnisse können als unzuverlässig oder fragwürdig eingestuft werden. b. Computertests. Wenn beim Testen Computer- oder andere elektronische Methoden eingesetzt werden, müssen Berater sicherstellen, dass die Testprogramme strikt befolgt werden, um den Kunden genaue Ergebnisse zu liefern (siehe A.12.6).c. Unkontrollierter Einsatz von Tests. Berater erlauben keine unbeaufsichtigte oder unzureichend überwachte Nutzung von Tests oder Beurteilungen, wenn die Tests oder Beurteilungen so konzipiert, beabsichtigt und validiert sind, dass sie vom Klienten verwaltet und/oder verarbeitet werden.d. Informieren Sie sich über die günstigsten Konditionen für die Durchführungtesten. Vor dem Test wird der Testteilnehmer mit den Bedingungen vertraut gemacht, die es ermöglichen, die günstigsten Ergebnisse zu erzielen. D.8. Vielfalt beim TestenBerater lassen Vorsicht walten, wenn sie Bewertungsmethoden verwenden und die Leistung von Populationen messen und interpretieren, die nicht in der normativen Gruppe vertreten sind, auf die die Methoden standardisiert wurden. Sie erkennen den erheblichen Einfluss und die Interpretation von Testergebnissen durch Faktoren wie Alter, Hautfarbe, Kultur, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Rasse, Religion, sexuelle Orientierung und sozioökonomischen Status an und betrachten Testergebnisse im Zusammenhang mit anderen relevanten Informationen (siehe A .2.a).E.9. Interpretation von Tests und Testindikatoren. Annahmen zur Berichterstattung. Bei der Berichterstattung über die Bewertungsergebnisse geben die Berater alle Annahmen an, die hinsichtlich der Gültigkeit oder Zuverlässigkeit aufgrund der Umstände der Bewertung oder der Nichteinhaltung der Normen für die getesteten Personen bestehen.b. Einsatz von Instrumenten in der Forschung. Berater sollten bei der Interpretation von Studienergebnissen, die mit Instrumenten gewonnen wurden, die nicht über ausreichende technische Daten verfügen, um die entsprechenden Ergebnisse zu unterstützen, Vorsicht walten lassen. Die spezifischen Zwecke für die Verwendung solcher Geräte werden dem Betroffenen mitgeteilt.c. Prüfdienstleistungen. Berater, die während des Bewertungsprozesses Tests und Testinterpretationen anbieten, müssen die Gültigkeit dieser Interpretationen bestätigen. Sie sollten die Aufgabenstellung, Normen, Gültigkeit, Zuverlässigkeit und Anwendung der Prüftechniken sowie etwaige besondere Fähigkeiten, die für deren Anwendung erforderlich sind, detailliert beschreiben. Das öffentliche Angebot von Dienstleistungen zur Interpretation der Ergebnisse von Computertests gilt als Beratung von „Fachmann zu Fachmann“. Formal ist der Fachberater gegenüber der konsultierten Person verantwortlich, seine letzte und primäre Verantwortung liegt jedoch gegenüber dem Kunden. D.10. Test Security Consultants wahren die Integrität und Sicherheit von Tests und anderen Messverfahren gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen. Berater dürfen veröffentlichte Tests oder Teile davon nicht ohne vorherige Ankündigung und Genehmigung des Herausgebers anpassen, reproduzieren oder modifizieren.D.11. Berater für veraltete Tests und veraltete Testergebnisse verwenden keine Daten oder Testergebnisse, die veraltet oder für den aktuellen Zweck veraltet sind. Berater unternehmen alle Anstrengungen, um zu verhindern, dass andere veraltete Messungen und Testergebnisse missbrauchen.E.12. Testkonstruktionsberater verwenden allgemein anerkannte wissenschaftliche Methoden, relevante Standards und aktuelles Fachwissen, um Tests in der Entwicklung, Veröffentlichung und Verwendung pädagogischer und psychologischer Bewertungsmethoden zu entwerfen. Abschnitt E: Lehre, Ausbildung und SupervisionE.1. Lehrer und beratende Ausbilder. Lehrer als Lehrer und Praktiker. Berater, die für die Konzeption, Umsetzung und Überwachung von Bildungsprogrammen verantwortlich sind, müssen sowohl über Lehr- als auch Praktikerqualifikationen verfügen. Sie müssen über ein gutes Verständnis der ethischen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekte ihres Berufs verfügen, ihr Wissen geschickt anwenden können und eine verantwortungsvolle Haltung gegenüber ihren Studierenden und Auszubildenden an den Tag legen. Berater üben ihre Lehrtätigkeit in einer Weise aus, die ethischen Standards entspricht und professionelles Verhalten vorbildet. Beraterausbilder sollten sich bemühen, Diversitätsbezogenes Material in alle Schulungsprogramme und/oder Workshops zu integrieren, die die Entwicklung professioneller Berater fördern sollen.b. Grenzen der Beziehungen zu Studierenden und Auszubildenden. Berater definieren klar undrespektieren die Grenzen ethischer, beruflicher und sozialer Beziehungen zu ihren Studierenden und Auszubildenden. Sie sind sich der bestehenden Kompetenzunterschiede und des möglichen Missverständnisses dieser Unterschiede durch Studierende und Auszubildende bewusst. Berater warnen Studenten und Auszubildende vor der Möglichkeit, dass Beziehungen ausbeuterisch werden.c. Sexuelle Beziehungen. Berater pflegen keine sexuellen Beziehungen zu ihren Studierenden oder Auszubildenden und machen sie auch nicht zur Zielscheibe sexueller Belästigung (siehe A.6 und B.5.c).d. Teilnahme an der Forschung. Berater danken Studierenden oder Auszubildenden für ihre Beiträge zu Forschungs- und akademischen Projekten. Die Anerkennung erfolgt in Form einer Mitautorenschaft, einer Danksagung, einer Fußnote oder auf andere geeignete Weise, die der Größe des Beitrags entspricht (siehe G.4.6 und G.4.c).d. Nahe Verwandte. Berater akzeptieren keine nahen Verwandten als Studenten oder Praktikanten. Supervisionsvorbereitung. Berater, die klinische Beratungsdienste (Supervision) anbieten, müssen in der Anwendung von Managementtechniken und -techniken ausreichend geschult sein. Doktorandenberater und Betreuer von Praktika oder Praktika für Masterstudierende müssen eine angemessene Ausbildung und Praxis gemäß dem Studienprogramm absolvieren.g. Verantwortung für den Kundenservice. Berater, die Beratungsleistungen anderer betreuen, ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beratungsleistungen für Klienten professionell erbracht werden.h. Empfehlungen. Berater unterstützen Studenten oder Auszubildende nicht bei der Zertifizierung, Lizenzierung, Beschäftigung oder dem Abschluss einer theoretischen oder praktischen Ausbildung, wenn sie feststellen, dass die Studenten oder Auszubildenden nicht dafür qualifiziert sind. Berater müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Qualifikationen von Studenten oder Auszubildenden zu verbessern, die derzeit nicht für den Erhalt einer Empfehlung qualifiziert sind.E.2. Aus- und Weiterbildungsprogramme für Berater. Orientierung. Vor der Einschreibung machen die Berater potenzielle Studenten mit den Anforderungen der Beraterausbildungsprogramme vertraut, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: 1) die Art und das Niveau der Fähigkeiten, die für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erforderlich sind; 2) der Inhalt des Materials, das beherrscht werden muss; 3) Bewertungsgrundlage; 4) praktische Komponenten, die die Selbstverbesserung oder Selbstfindung im Lernprozess fördern; 5) Bedingungen für das Praktikum und Anforderungen am Ort der klinischen Praxis; 6) System und Verfahren zur Beurteilung und zum Ausschluss von Studierenden und Praktikanten; 7) aktuelle Beschäftigungsaussichten für Absolventen.b. Integration von Lernen und Praxis. Berater entwickeln Ausbildungs- und Schulungsprogramme für Berater, die theoretisches Lernen und betreute Praxis integrieren.c. Grad. Berater informieren Studenten und Auszubildende vor Beginn der Ausbildung klar über das erwartete Kompetenzniveau, die Bewertungsmethoden und den Zeitpunkt der Bewertung sowohl theoretischer Kenntnisse als auch praktischer Fähigkeiten. Während der gesamten Ausbildungszeit bewerten Berater den aktuellen Wissensstand der Studierenden und Auszubildenden und geben so Feedback in die Ausbildung. Ethik des Unterrichtens. Berater informieren Studierende und Auszubildende über ethische Verantwortlichkeiten und Standards der Berufsethik für Fachkräfte, Studierende und Auszubildende (siehe B.1 und E.Z.d).d. Beziehungen zwischen Gleichen (Studienkollegen). Wenn Studenten oder Auszubildende mit der Leitung von Beratungsgruppen oder der klinischen Supervision ihrer Kollegen beauftragt werden, ergreifen die Berater Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Studenten und Auszubildende, denen diese Rollen zugewiesen sind, keine persönlichen oder antagonistischen Beziehungen zu ihnen habenMitstudenten und dass sie verstehen, dass sie die gleichen ethischen Verpflichtungen haben wie Lehrer, Ausbilder und beratende Vorgesetzte. Die Berater bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, dass die Rechte der Kommilitonen nicht beeinträchtigt werden, wenn Studierende oder Auszubildende mit der Leitung von Beratungsgruppen oder der klinischen Betreuung beauftragt werden. Verschiedene theoretische Positionen. Berater präsentieren unterschiedliche theoretische Positionen, sodass Studierende und Auszubildende diese vergleichen und die Möglichkeit haben, ihre eigene Position zu entwickeln. Berater geben Auskunft über die wissenschaftlichen Grundlagen der Berufspraxis (siehe V.b.a.g). Bedingungen für ein Praktikum. Berater müssen im Rahmen ihres Schulungsprogramms klare Richtlinien für Praktika und andere klinische Schulungen entwickeln. Berater sollten die Rollen und Verantwortlichkeiten des Studenten oder Auszubildenden, des Bauleiters und des Programmleiters klar formulieren. Sie müssen bestätigen, dass Vorgesetzte für die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen qualifiziert sind und sich ihrer beruflichen und ethischen Verantwortung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Funktionen bewusst sind.h. Doppelbeziehungen zwischen Vorgesetzten. Berater vermeiden Doppelbeziehungen, beispielsweise die Tätigkeit als Bauleiter und Leiter eines Schulungsprogramms für Studenten oder Auszubildende. Berater akzeptieren keinerlei professionelle Dienstleistungen, Gebühren, Provisionen, Zahlungen oder Entschädigungen für die Vermittlung eines Studenten oder Praktikanten an ein Praktikum usw. Vielfalt an Programmen. Berater sind für die Rekrutierung und Bindung von Personal, Lehrkräften und Studenten mit unterschiedlichem Hintergrund und besonderen Bedürfnissen verantwortlich, um Bildungsprogramme abzuschließen (siehe A.2.a).E.3. Studierende und Praktikanten. Einschränkungen. Berater, die eine laufende Betreuung und Bewertung durchführen, sind sich der akademischen und persönlichen Einschränkungen von Studierenden und Auszubildenden bewusst, die sich auf ihre Leistung auswirken können. Berater unterstützen Studenten und Auszubildende dabei, bei Bedarf Abhilfemaßnahmen zu erhalten, und nehmen Auszubildende von der Ausbildung ab, die aufgrund akademischer oder persönlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, eine qualitativ hochwertige Betreuung anzubieten. Berater holen professionellen Rat ein und dokumentieren ihre Entscheidung, Studierende oder Auszubildende zu entlassen oder an eine Fachkraft zu verweisen. Berater bieten Studierenden und Auszubildenden die Möglichkeit, gegen Entscheidungen Berufung einzulegen; kann von ihnen verlangen, Hilfe zu suchen oder sie auszuweisen.b. Praxis zur Selbstverbesserung. Berater nutzen professionelle Kriterien, um von Beratern selbst geleitete Praktika zu entwerfen, die von Studenten und Auszubildenden verlangen, sich weiterzuentwickeln und sich selbst zu entdecken. Stellt sicher, dass Studierende und Auszubildende sich der Konsequenzen bewusst sind, die ihre Selbstoffenlegung für Berater haben kann, deren Hauptaufgabe als Ausbilder und Vorgesetzter der Ausbilder die Einhaltung berufsethischer Verpflichtungen erfordert. Die Prüfungsbestandteile der praktischen Ausbildung wiederholen explizit einzelne vordefinierte akademische Standards, die nicht vom Grad der Selbstauskunft der Studierenden abhängen (siehe A.6).c. Beratung für Studierende und Praktikanten. Wenn Studierende oder Auszubildende Beratungsdienste in Anspruch nehmen, verweisen die Beratungsbetreuer oder Lehrkräfte an die entsprechende Fachkraft. Vorgesetzte oder beratende Lehrkräfte beraten sich nicht mit Studierenden oder Auszubildenden, für die sie Verwaltungs-, Lehr- oder Evaluierungsfunktionen wahrnehmen, es sei denn, die Funktion ist kurzfristiger Natur und steht im Zusammenhang mit dem Lernprozess (siehe A.b.b).d. Kunden von Studenten und Auszubildenden. Berater informieren Kunden darüber, dass sie von Studenten und Auszubildenden betreut werden, und unternehmen alle Anstrengungen, um Kunden von der Qualität der durch die Qualifikationen der Studenten gebotenen Dienstleistung zu überzeugenund Auszubildende. Mandanten erhalten professionelle Informationen und werden über die Grenzen der Vertraulichkeit aufgeklärt. Damit Studierende und Auszubildende Informationen im Zusammenhang mit dem Beratungsverhältnis im Ausbildungsprozess nutzen dürfen, ist die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen (siehe B. 1.d).d. Standards für Studierende und Auszubildende. Studierende und Auszubildende, die sich darauf vorbereiten, Berater zu werden, halten sich an einen Ethikkodex und Standards der anerkannten Praxis. Studierende und Auszubildende haben gegenüber Auftraggebern die gleichen Pflichten wie Berater (siehe 3.1).Abschnitt G: Forschung und VeröffentlichungenG.1. Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Forschung. Menschen als Testpersonen nutzen. Berater planen, entwerfen, führen und berichten über Forschungsergebnisse in Übereinstimmung mit bestehenden ethischen Grundsätzen, Bundes- und Landesgesetzen, institutionellen Vorschriften und Standards der wissenschaftlichen Praxis, die die Durchführung von Forschungsarbeiten an menschlichen Probanden regeln. Berater entwerfen und führen die Studie durch und berücksichtigen dabei kulturelle Unterschiede.b. Abweichungen von der allgemein anerkannten Praxis. Berater suchen Rat und treffen strenge Sicherheitsmaßnahmen, um die Rechte der Forschungsteilnehmer zu schützen, wenn die Lösung von Forschungsproblemen Abweichungen von den Standards der allgemein anerkannten Praxis mit sich bringt (siehe B.6).c. Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Testpersonen. Berater, die Forschung an menschlichen Probanden durchführen, sind für das Wohlergehen der Probanden während des Experiments verantwortlich und treffen die notwendigen Vorkehrungen, um schädliche psychologische, physische oder soziale Auswirkungen auf ihre Probanden zu vermeiden.d. Verantwortung des Hauptermittlers. Die Hauptverantwortung für die ethischen Aspekte der Studie liegt beim Hauptforscher. Alle anderen Teilnehmer an Forschungsaktivitäten teilen ebenfalls ethische Verpflichtungen und übernehmen die volle Verantwortung für ihr eigenes Handeln.d. Minimaler Eingriff. Die Berater müssen alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Beeinträchtigung des Lebens der Probanden durch ihre Teilnahme an der Studie zu vermeiden. Diversität. Berater haben ein Gespür für die Vielfalt der Menschen und untersuchen Probleme im Zusammenhang mit bestimmten Bevölkerungsgruppen. Bei Bedarf holen sie Rat ein (siehe A.2.a und B.6).G.2. Einverständniserklärung (Einwilligung basierend auf vollständigen Informationen)a. Behandelten Themen. Bei der Einholung der Einwilligung nach Aufklärung für die Forschung verwenden Berater eine Terminologie, die für die Forschungsteilnehmer verständlich ist und gleichzeitig: 1) den Zweck und das Verfahren der bevorstehenden Studie genau erklärt; 2) identifiziert (ermöglicht deren Beschreibung) alle Verfahren, die experimentell oder relativ unerprobt sind; 3) beschreibt die mit der Studie verbundenen Unannehmlichkeiten und Risiken; 4) beschreibt den Nutzen der erwarteten Veränderungen für Einzelpersonen und Organisationen; 5) legt geeignete alternative Verfahren offen, die für die Probanden von Vorteil wären; 6) bietet eine Antwort auf alle Fragen zum Verfahren; 7) beschreibt etwaige Einschränkungen der Vertraulichkeit; 8) weist darauf hin, dass es den Probanden jederzeit freisteht, ihre Einwilligung zu widerrufen und die Teilnahme am Projekt zu beenden (siehe B.1.e).b. Täuschung. Berater führen keine Untersuchungen durch, die zu einer Täuschung führen würden, es sei denn, alternative Verfahren sind nicht möglich und der wahrgenommene Wert der Forschung rechtfertigt die Täuschung. Wenn die methodischen Anforderungen der Forschung es erforderlich machen, die Wahrheit absichtlich zu verschweigen oder zu täuschen, muss der Forscher die Gründe dafür so früh wie möglich klar darlegen.c. Freiwillige Teilnahme. Die Teilnahme an Forschungsarbeiten sollte grundsätzlich freiwillig und ohne Sanktion bei Ablehnung erfolgen. UnfreiwilligEine Teilnahme ist nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Teilnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf die Probanden hat und sie für die Forschung erforderlich ist.d. Vertraulichkeit der Informationen. Die während der Studie erhaltenen Informationen über die Teilnehmer sind vertraulich. Wenn die Möglichkeit besteht, dass andere Zugang zu solchen Informationen haben könnten, erfordern allgemein anerkannte ethische Standards für die Forschung, dass diese Möglichkeit sowie Pläne zum Schutz der Vertraulichkeit den Forschungsteilnehmern während des Prozesses der Einwilligung nach Aufklärung mitgeteilt werden (siehe B.1. E). d. Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Einwilligung nach Aufklärung zu geben. Wenn eine Person nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen, liefern Berater eine angemessene Erklärung, holen von der Person eine Einwilligung zur Teilnahme ein und holen die entsprechende Einwilligung einer gesetzlich befugten Person ein. Pflichten gegenüber den Teilnehmern. Berater ergreifen alle möglichen Maßnahmen, um allen Verpflichtungen gegenüber den Forschungsteilnehmern nachzukommen.g. Erläuterungen nach der Datenerhebung. Sobald die Daten erfasst sind, erklären die Berater den Teilnehmern detailliert die Art der Studie, um etwaige Missverständnisse auszuschließen. Wenn wissenschaftliche oder humanitäre Erwägungen eine Verzögerung oder Verweigerung der Bereitstellung solcher Informationen rechtfertigen, werden die Berater alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um Schaden zu vermeiden.h. Vereinbarung zur Zusammenarbeit. Berater, die sich bereit erklären, bei der Durchführung einer Recherche oder bei der Erstellung einer Veröffentlichung mit anderen zusammenzuarbeiten, übernehmen die Verantwortung für die strikte Einhaltung der beabsichtigten Zusagen sowie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der angeforderten Informationen. Einverständniserklärung für Sponsoren. Bei der Durchführung von Forschungsarbeiten zollen Berater Sponsoren, Institutionen und Verlagen den gleichen Respekt und die Möglichkeit, nach Aufklärung zu erklären, dass sie keine Einwände gegen einzelne Forschungsteilnehmer haben. Berater sind sich ihrer Verantwortung gegenüber zukünftigen Forschern bewusst und stellen sicher, dass führende Organisationen informatives Feedback und genaue Bestätigungen erhalten.J.Z. Nachricht über die Ergebnisse. Informationen, die das Ergebnis beeinflussen. Bei der Berichterstattung über die Ergebnisse einer Studie erwähnen Berater ausdrücklich alle dem Forscher bekannten Variablen und Bedingungen, die das Ergebnis der Studie oder die Interpretation der Daten beeinflusst haben könnten.b. Genaue Ergebnisse. Berater planen, führen und berichten Forschungsergebnisse sorgfältig und so, dass die Möglichkeit, dass die Ergebnisse irreführend sind, minimiert wird. Sie bieten eine detaillierte Diskussion der Grenzen ihrer Daten und alternativer Hypothesen. Berater führen keine betrügerischen Untersuchungen durch, stellen keine Daten falsch dar und stellen Ergebnisse nicht absichtlich falsch dar.c. Pflicht zur Meldung ungünstiger Befunde. Berater teilen anderen Beratern die Ergebnisse aller Forschungsarbeiten mit, die sie als beruflich relevant erachten. Erkenntnisse, die sich nachteilig auf Institutionen, Programme, Dienste, vorherrschende Meinungen oder Wählergruppen auswirken würden, sollten nicht unterdrückt werden.d. Identität der Subjekte. Berater, die Daten bereitstellen, andere bei der Forschung unterstützen, über Forschungsergebnisse berichten oder Rohdaten öffentlich zugänglich machen, ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Identität von Subjekten zu verbergen, sofern nicht ausdrücklich dazu ermächtigt (siehe B.1. G und B.5.a). .D. Reproduzierbarkeit von Studien. Berater sind verpflichtet, qualifizierten Personen, die die Forschung reproduzieren möchten, ausreichend Zugang zu den ursprünglichen Forschungsdaten zu gewähren. Veröffentlichunga. Anerkennung anderer. Bei der Durchführung und Berichterstattung von Forschungsarbeiten überprüfen und notieren Berater sorgfältig die Erfolge früherer Arbeiten zu diesem Thema, analysieren Urheberrechtsgesetze undBeachten Sie den Beitrag der Personen, die an der Arbeit beteiligt waren (siehe E.1.d und G.4.c).b. Autoren. Berater würdigen die Beiträge anderer zur Forschung oder zur Entwicklung eines Konzepts durch Mitautorenschaft, Danksagung, Fußnote oder andere geeignete Mittel, je nach Umfang des Beitrags. Der Hauptautor wird zuerst aufgeführt; dann danken die Notizen oder der Einführungsartikel Co-Autoren, die weniger technische oder professionelle Beiträge geleistet haben.c. Von Studierenden durchgeführte Forschung. Basiert der Artikel im Wesentlichen auf der Dissertation oder Forschungsarbeit des Studierenden, wird der Studierende als Hauptautor aufgeführt (siehe E.1.d und G.4.a).d. Doppelansicht. Berater reichen Manuskripte jeweils nur bei einer Zeitschrift zur Prüfung ein. Manuskripte, die ganz oder in wesentlichen Teilen in einer anderen Zeitschrift veröffentlicht werden, oder bereits veröffentlichte Werke werden ohne Bestätigung und Genehmigung der Organisatoren der vorherigen Veröffentlichung nicht zur Veröffentlichung eingereicht.d. Professionelle Bewertung. Berater, die Material überprüfen, das für Veröffentlichungen, Forschungszwecke oder andere akademische Zwecke bestimmt ist, müssen die Vertraulichkeit und die Eigentumsrechte derjenigen respektieren, die das Material zur Überprüfung eingereicht haben. Abschnitt H: Lösung ethischer Fragen3.1. Kenntnis von Standards Berater sind mit dem Ethikkodex und den Standards der anerkannten Praxis sowie den geltenden Ethikkodizes anderer Berufsverbände, denen sie angehören, oder den Kodizes von Zertifizierungs- und Lizenzierungsorganisationen vertraut. Mangelnde Kenntnis oder Unverständnis über ethische Verantwortlichkeiten schützt nicht vor dem Vorwurf unethischen Verhaltens (siehe E.Z.d).3.2. Angebliche Verstöße. Erwartetes ethisches Verhalten. Berater erwarten von ihren professionellen Partnern die Einhaltung des Ethikkodex. Wenn Berater gute Gründe haben, daran zu zweifeln, dass ein Berater ethisch handelt, handeln sie angemessen (siehe 3.2.d und 3.2.e).b. Beratung. Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob eine bestimmte Situation oder Vorgehensweise als Verstoß gegen den Ethikkodex angesehen werden kann, konsultieren Berater andere Berater, die sich in ethischen Fragen auskennen, Kollegen oder zuständige Behörden.c. Widersprüche mit organisatorischen Anforderungen. Wenn die Anforderungen der Organisation, deren Mitglieder Berater sind, im Widerspruch zum Ethikkodex stehen, ermitteln die Berater die Art des Konflikts und bringen gegenüber ihren Vorgesetzten oder anderen verantwortlichen Beamten ihre Verpflichtung zur Einhaltung des Ethikkodex zum Ausdruck. Wenn möglich, versuchen Berater, Einfluss auf die Organisation zu nehmen, um eine vollständige Einhaltung des Ethikkodex zu erreichen. Informelle Erlaubnis. Wenn Berater guten Grund zu der Annahme haben, dass ein anderer Berater gegen einen ethischen Standard verstößt, werden sie nach Möglichkeit versuchen, die Angelegenheit zunächst informell mit diesem Berater zu klären, vorausgesetzt, dass dadurch keine Vertraulichkeitsrechte verletzt werden, die dadurch möglicherweise beeinträchtigt werden. D. Meldung mutmaßlicher Verstöße. Wenn eine informelle Lösung nicht zufriedenstellend oder möglich ist, werden Berater aus gutem Grund den vermuteten ethischen Verstoß der nationalen oder zuständigen staatlichen Ethikkommission melden, es sei denn, die Maßnahme steht im Widerspruch zu Vertraulichkeitsrechten, die nicht behoben werden können, z. Unbegründete Beschwerden. Berater initiieren, beteiligen sich nicht an der Einreichung unbegründeter ethischer Beschwerden oder solcher, die mit der Absicht eingereicht werden, dem Berater zu schaden, anstatt Kunden oder die Öffentlichkeit zu schützen.3.3. Zusammenarbeit mit Ethikkommissionen und Beraternmuss bei der Umsetzung des Ethikkodex behilflich sein. Berater arbeiten mit der Ethikkommission der American Counseling Association oder mit den Ethikkommissionen anderer offizieller Verbände und Gremien zusammen, die für diejenigen zuständig sind, denen ethische Verstöße bei der Durchführung von Recherchen, Verfahren und Anforderungen vorgeworfen werden. Berater sind mit den Richtlinien und Verfahren der ACA vertraut und nutzen sie als Leitfaden zur Umsetzung des Ethikkodex der Standards of Common Practice. Alle Mitglieder der American Counseling Association (ACA) sind verpflichtet, die Standards der Common Practice und den Kodex einzuhalten der Ethik. Die Standards of Common Practice enthalten prägnante Verhaltenserklärungen aus dem Ethikkodex. Mitglieder der Vereinigung sollten den entsprechenden Abschnitt des Ethikkodex für eine detaillierte Interpretation und erweiterte Erklärung des relevanten Standards of Common Practice (SP) konsultieren. Abschnitt A: BeratungsbeziehungSP-1: Nichtdiskriminierung. Berater gehen respektvoll mit unterschiedlichen Klienten um und dürfen Klienten nicht aufgrund ihres Alters, ihrer Hautfarbe, ihrer Kultur, ihrer Behinderung, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Familienstands oder ihres sozioökonomischen Status diskriminieren (siehe A.2.a).SP -2: Offenheit gegenüber dem Kunden. Berater sollten ihre Klienten vor und während des Beratungsprozesses angemessen (vorzugsweise schriftlich) über alles informieren, was mit dem Beratungsprozess und der Beziehung zusammenhängt (siehe A.3.a).SP-3: Duale Beziehungen. Berater sollten alle Anstrengungen unternehmen, um ambivalente Beziehungen zu Klienten zu vermeiden, die die Objektivität ihres professionellen Urteils beeinträchtigen oder das Risiko einer Schädigung der Klienten erhöhen könnten. In Fällen, in denen ambivalente Beziehungen nicht vermieden werden können, sollten Berater geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Objektivität des Urteils gewahrt bleibt und keine Ausbeutung jeglicher Art erfolgt (siehe A.b.a und A.b.b: Sexuelle Intimität mit Klienten). Berater sollten keinerlei sexuelle Intimität mit Klienten eingehen, die sich gerade in der Beratung befinden, und sollten sich nach Beendigung der Beratungsbeziehung mindestens zwei Jahre lang nicht auf sexuelle Aktivitäten mit früheren Klienten einlassen. Berater, die eine solche Beziehung nach zweijähriger Beratung eingehen, sind allein dafür verantwortlich, die Beziehung sorgfältig zu prüfen und nachzuweisen, dass die Beziehung nicht ausbeuterisch ist. SP-5: Schutz der Klienten während der Gruppenarbeit. Berater sollten Maßnahmen ergreifen, um Klienten vor physischen oder psychischen Schäden zu schützen, die aus Gruppeninteraktionen resultieren (siehe A.9.6: Erstellen Sie eine vorläufige Vereinbarung zur Zahlung). Berater müssen Kunden die finanziellen Bedingungen im Zusammenhang mit professionellen Dienstleistungen erläutern, bevor sie eine Beratungsbeziehung eingehen (siehe A.10.a-d und A.11.c), SP-7: Abschluss. Bei Bedarf sollten Berater dabei helfen, geeignete Vorkehrungen für die weitere Arbeit mit Klienten nach Beendigung der Beratungsbeziehung zu treffen (siehe A.11.a: Unterlassene Unterstützung von Klienten). Berater sollten kein Beratungsverhältnis eingehen oder sofort beenden, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass sie nicht in der Lage sind, einem Klienten professionelle Hilfe zu leisten. Der Berater kann den Klienten dabei unterstützen, eine entsprechende Überweisung an einen Spezialisten vorzunehmen (siehe A.11.6). Abschnitt B: VertraulichkeitSP-9: Vertraulichkeitsanforderung. Berater müssen die Vertraulichkeit von Informationen im Zusammenhang mit Beratungsdiensten wahren, es sei denn, die Offenlegung ist im besten Interesse der Klienten erforderlich, zum Wohle anderer erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben. Wenn eine Offenlegung erforderlich ist, werden nur notwendige und explizite Informationen offengelegt, und zwar an den KundenInformieren Sie über diese Offenlegung (siehe B.1.a-e).SP-10: Vertraulichkeitsanforderungen für Untergebene. Berater müssen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Untergebenen die Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kunden respektieren (siehe B.1.h: Vertraulichkeit in der Gruppenarbeit). Berater sollten den Gruppenmitgliedern klar mitteilen, dass die Vertraulichkeit in einer Gruppenumgebung nicht gewährleistet werden kann (siehe B.2.a: Vertraulichkeit in der Familienberatung). Während des Beratungsprozesses sollten Berater ohne dessen vorherige Zustimmung keine Informationen über ein Familienmitglied an ein anderes Familienmitglied weitergeben (siehe B.2.6: Vertraulichkeit von Aufzeichnungen). Berater müssen bei der Erstellung, Speicherung, dem Zugriff, der Übermittlung und Nutzung von Beratungsunterlagen angemessene Vertraulichkeit wahren (siehe B.4.6: Erlaubnis zur Aufzeichnung oder Beobachtung). Vor der elektronischen Aufzeichnung oder Beobachtung von Beratungsgesprächen holen Berater die Erlaubnis der Klienten ein (siehe B.4.c: Offenlegung oder Weitergabe von Aufzeichnungen). Um Aufzeichnungen an Dritte weiterzugeben oder offenzulegen, müssen Berater eine schriftliche Genehmigung von Kunden einholen, sofern dies nicht durch die in SP-9 aufgeführten Vertraulichkeitsausnahmen verhindert wird (siehe B.4.d: Erforderliche Datenmaskierung). Berater müssen die Identität des Kunden verbergen, wenn sie Daten für Lehr-, Forschungs- oder Veröffentlichungszwecke verwenden (siehe B.5.a). Abschnitt B: Berufliche VerantwortungSP-17: Kompetenzgrenzen. Berater dürfen nur im Rahmen ihrer Kompetenz praktische Arbeit leisten (siehe B.2.a: Weiterbildung). Berater müssen an Weiterbildungen teilnehmen, um ihre berufliche Kompetenz aufrechtzuerhalten (siehe B.2.e: Professioneller Schaden). Berater sollten davon absehen, professionelle Dienstleistungen anzubieten, wenn ihre persönlichen Probleme oder Konflikte dem Kunden oder anderen Schaden zufügen könnten (siehe SP-20: Genaue Werbung). Berater müssen ihre Qualifikationen und Dienstleistungen bei der Werbung genau darlegen (siehe V.Z.a: Verwendung offizieller Positionen zur Rekrutierung von Kunden). Berater sollten ihre offizielle Position oder ihre Zugehörigkeit zur Institution nicht nutzen, um Kunden für ihre Privatpraxis zu gewinnen (siehe V.Z.d: Deklarierte Referenzen). Berater müssen nur die beruflichen Qualifikationen angeben oder auflisten, über die sie verfügen, und alle bekannten Ungenauigkeiten in der Präsentation ihrer Qualifikationen korrigieren (siehe Frage 4.a: Sexuelle Belästigung). Berater dürfen sexuelle Belästigung nicht tolerieren (siehe B.5.6: Illegale Erlöse). Berater dürfen ihre berufliche Position nicht nutzen, um unrechtmäßigen persönlichen Vorteil, sexuelle Gefälligkeiten, ungerechtfertigte Vorteile oder unverdiente Einkünfte oder Dienstleistungen zu erbitten oder zu erhalten (siehe SP-25: Klienten, die von anderen Fachleuten betreut werden). Mit Zustimmung des Klienten müssen Berater die Beratungsbeziehung zwischen dem Berater und dem Klienten auf alle anderen psychiatrischen Fachkräfte aufmerksam machen, die den Klienten betreuen (siehe V.b.v: Negative Arbeitsbedingungen). Berater sollten ihre Arbeitgeber vor Handlungen oder Bedingungen warnen, die potenziell störend sein und die Erfüllung der beruflichen Pflichten des Beraters beeinträchtigen oder deren Wirksamkeit einschränken oder die Rechte der Kunden verletzen könnten (siehe D.1.c: Auswahl). und Terminpersonal. Berater müssen einen Stab kompetenter Mitarbeiter auswählen und Verantwortlichkeiten unter ihnen verteilen, die ihren Qualifikationen und Erfahrungen entsprechen (siehe D. 1.h: Ausbeuterische Beziehungen zu Untergebenen). Berater sollten sich nicht auf ausbeuterische Beziehungen mit Personen einlassen, über die sie in Bezug auf Aufsichts-, Bewertungs- oder Aufsichtstätigkeiten Kontrolle oder Macht habenBildungsfunktionen (siehe G.1.l: Beziehungen zu anderen Spezialisten SP-29: Annahme von Zahlungen von Agenturkunden). Berater dürfen keine Honorare oder Vergütungen anderer Art für die Beratung von Personen annehmen, die über die Agentur oder Institution, in der der Berater tätig ist, für den Erhalt solcher Dienstleistungen registriert sind (siehe G.Z.a: Bezahlung für Empfehlungen). Berater akzeptieren keine Zahlungen für Überweisungen an andere Spezialisten (siehe G.Z.b). Abschnitt E: Beurteilung, Messung und Interpretation SP-31: Grenzen der Kompetenz. Berater sollten nur Tests und Bewertungen durchführen, für die sie kompetent sind. Berater gestatten den Einsatz psychologischer Beurteilungsmethoden durch unqualifizierte Personen nicht, wenn diese Supervision durchführen (siehe D.2.a: Angemessener Einsatz von Beurteilungsmethoden). Berater müssen Bewertungsmethoden entsprechend ihrem Zweck anwenden (siehe D.2.b: Erklären Sie den Kunden die Art der Bewertung). Vor der Durchführung einer Bewertung müssen Berater den Kunden die Art und den Zweck der Bewertung und die Verwendung der Ergebnisse erläutern (siehe D.Z.a: Empfänger von Testergebnissen). Berater müssen sicherstellen, dass jede Kommunikation über Testergebnisse und Bewertungen von einer genauen und angemessenen Interpretation begleitet wird (siehe D.Z.b: Veraltete Tests und veraltete Testergebnisse). Berater sollten ihre Bewertungs- oder Wirkungsentscheidungen oder ihre Empfehlungen nicht auf Daten oder Testergebnissen stützen, die nicht mehr verwendet werden oder für den Zweck veraltet sind (siehe D.11). Abschnitt G: Bildung, Ausbildung und PraktikumSP-36: Sexuell Beziehungen zu Studierenden und Praktikanten. Berater sollten keine sexuellen Beziehungen mit ihren Studierenden und Auszubildenden eingehen (siehe E.1.c).SP-37: Anerkennung für die Teilnahme an der Studie. Berater sollten Studierende oder Auszubildende für ihre Teilnahme an Forschungs- und Forschungsprojekten würdigen (siehe Elr).SP-38: Vorbereitung auf Führung. Berater, die klinische Beratungsdienste anbieten, sollten in Beratungsmethoden und -techniken vorbereitet und geschult sein (siehe E.1.e: Bewertungsinformationen). Berater sollten den Studierenden und Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung das erwartete Kompetenzniveau, die Bewertungsmethoden und den Zeitpunkt der Auswahl der Bewertung klar erläutern. Berater sollten die Leistung von Studenten und Auszubildenden regelmäßig bewerten und auf der Grundlage der Bewertung während des gesamten Schulungsprogramms Feedback geben (siehe E.2.c: Beziehungen zu Gleichaltrigen im Schulungsprozess). Berater müssen alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Rechte von Gleichaltrigen nicht verletzt werden, wenn sie Studenten und Auszubildenden mit der Leitung von Beratungsgruppen oder der Übernahme klinischer Aufsichtsfunktionen beauftragen (siehe E.2.e: Einschränkungen für Studenten und Auszubildende). Berater sollten Studenten oder Auszubildenden bei Bedarf bei der Bereitstellung von Abhilfe unterstützen und sowohl Studenten als auch Auszubildende aus der Ausbildung ausschließen, die aufgrund akademischer oder persönlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, kompetente Betreuung zu leisten (siehe E.3.a: Zielgruppe sind praktische Kurse). Selbstverbesserung. Berater, die Praktika mit Studenten oder Auszubildenden durchführen, die auf persönliche Weiterentwicklung oder Selbstfindung abzielen, sollten die Teilnehmer über die beruflichen ethischen Verantwortlichkeiten des Beraters informieren und die Teilnehmer nicht anhand ihres Verhaltens außerhalb der Trainingssituation bewerten (siehe E.3.b:). Standards für Studierende und Auszubildende. Studierende und Auszubildende, die sich darauf vorbereiten, Berater zu werden, müssen sich an den Ethikkodex und die Standards of Common Practice for Counselors halten (siehe E.H.E.). Abschnitt 3: Forschung und VeröffentlichungSP-44: Notwendige Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Schäden in der Praxisforschung. Berater müssen vermeiden, Menschen physischen, sozialen oder psychischen Schaden zuzufügen. 3.3).